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   ArbG Paderborn, 23.11.2018 - 3 Ca 626/18   

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ArbG Paderborn, 23.11.2018 - 3 Ca 626/18 (https://dejure.org/2018,51367)
ArbG Paderborn, Entscheidung vom 23.11.2018 - 3 Ca 626/18 (https://dejure.org/2018,51367)
ArbG Paderborn, Entscheidung vom 23. November 2018 - 3 Ca 626/18 (https://dejure.org/2018,51367)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 13.07.2006 - 8 AZR 305/05

    Fristgemäßer Widerspruch nach § 613a Abs. 6 BGB - Unterrichtung nach § 613a Abs.

    Auszug aus ArbG Paderborn, 23.11.2018 - 3 Ca 626/18
    Das ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut des § 613 a Abs. 6 BGB, wonach der Arbeitnehmer dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats "nach Zugang der Unterrichtung nach Abs. 5" widersprechen kann, als auch aus dem Sinn und Zweck der Unterrichtungspflicht (vgl. BAG vom 13.07.2006, 8 AZR 305/05, BAGE 119, 91).

    Da dies Sinn und Zweck der Vorschrift des § 613 a Abs. 5 BGB ist, ist es folgerichtig, den Beginn des Laufs der Widerspruchsfrist nicht nur dann zu verneinen, wenn überhaupt keine Unterrichtung erfolgt ist, sondern auch dann wenn keine ordnungsgemäße Unterrichtung vorliegt (vgl. BAG vom 16.09.1993, 2 AZR 267/93, BAGE 74/185; BAG vom 13.07.2006, 8 AZR 305/05, a.a.O).

    Die Hinweise auf die Rechtsfolgen dürfen keinen juristischen Fehler enthalten (vgl. Erfurter Kommentar, 17. Auflage, § 61 a BGB, Rd.Nr. 85 m.w.N.; BAG vom 13.07.2006, 8 AZR 305/05, a.a.O).

    Die Unterrichtungsverpflichteten müssen sodann Einwände des Arbeitnehmers mit entsprechenden Darlegungen und Beweisantritten entkräften (vgl. BAG vom 13.07.2006, 8 AZR 305/05, a.a.O.).

  • BAG, 22.02.1995 - 10 ABR 23/94

    Sozialplan neu gegründeter Unternehmen

    Auszug aus ArbG Paderborn, 23.11.2018 - 3 Ca 626/18
    Dabei ist die Aufzählung nur beispielhaft und nicht abschließend (vgl BAG vom 22.02.1995, 10 ABR 23/94, zitiert nach juris).

    Der Ausschluss vom Sozialplanprivileg ist in diesen Fällen sachgerecht, da andernfalls die Flucht aus dem Sozialplan bezogen auf die bereits vor der Umstrukturierung im Unternehmen oder Konzern beschäftigten Arbeitnehmer durch Rechtsgeschäft möglich wäre, ohne dass es zu einem im Sinne von § 112 a Abs. 2 BetrVG relevanten unternehmerischen Neu-Engagement käme (vgl. BAG vom 22.02.1995, 10 ABR 23/94, a.a.O.).

    Vielmehr kommt es maßgeblich darauf an, ob es zu einem relevanten unternehmerischen Neu-Engagement im Rahmen der Neugründung kommt oder es sich lediglich um ein bisher verfolgtes unternehmerisches Engagement nur in einer neuen Rechtsform, gegebenenfalls auch mit einer erweiterten Zielsetzung, handelt , bei dem kein abschätzbares wirtschaftliches Risiko besteht, welches die Befreiung von der Sozialplanpflicht nach '§ 112 a Abs. 2 S. 1 BetrVG rechtfertigen könnte (vgl. BAG vom 22.02.1995, 10 ABR 23/94, a.a.O.).

  • BAG, 15.12.2016 - 8 AZR 612/15

    Betriebsübergang - Unterrichtung - Widerspruch

    Auszug aus ArbG Paderborn, 23.11.2018 - 3 Ca 626/18
    Sie kann zu einer so gravierenden Gefährdung der wirtschaftlichen Absicherung der Arbeitnehmer bei dem neuen Betriebsinhaber führen, so dass sie als ein wesentliches Kriterium für einen möglichen Widerspruch der Arbeitnehmer gegen den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse anzusehen ist (vgl. BAG vom 26.03.2015, 2 AZR 783/13, zitiert nach juris; Urteil vom 14.11.2013, 8 AZR 824/12, zitiert nach juris; BAG vom 15.12.2016, 8 AZR 612/15, BAGE 157, 317).

    Vielmehr tritt mit dem Ablauf des Privilegierungszeitraums von vier Jahren seit der Gründung des neuen Betriebsinhabers eine rechtliche Zäsur ein mit der Folge, dass ab diesem Zeitpunkt entsprechend § 613 a Abs. 6 S. 1 BGB eine Widerspruchsfrist von einem Monat zu laufen beginnt (vgl. BAG vom 15.12.2016, 8 AZR 612/15, a.a.O).

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus ArbG Paderborn, 23.11.2018 - 3 Ca 626/18
    Der Weiterbeschäftigungsanspruch folgt aus § 611 BGB im bestehenden Arbeitsverhältnis nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des BAG (Gr. Senat vom 27.02.1985, GS 1/84) überwiegend schutzwerte Interessen, die der Weiterbeschäftigung entgegenstehen könnten, hat die Beklagte nicht dargetan.
  • BAG, 31.01.2008 - 8 AZR 1116/06

    Betriebsübergang - Unterrichtung - Schadensersatz

    Auszug aus ArbG Paderborn, 23.11.2018 - 3 Ca 626/18
    In Kenntnis, dass der Gesetzgeber Betriebsaufspaltungen als Gefahr für die Durchsetzbarkeit von Arbeitnehmerforderungen ansieht, ist es folgerichtig, dass es dann, wenn es zu einer solchen Aufspaltung im Zusammenhang mit der Vereinbarung über einen Betriebsübergang kommt und eine gesamtschuldnerische Haftung des neuen Betriebsinhabers und des neuen Eigentümers wesentlicher für die Betriebsführung notwendiger Vermögensteile ausscheidet, der Arbeitnehmer auf diese, künftige Forderungen gefährdende Vertragsgestaltung gemäß § 613 a Abs. 5 BGB hinzuweisen ist (vgl. BAG vom 31.01.2008, 8 AZR 1116/06, a.a.O.).
  • BAG, 22.02.1995 - 10 ABR 21/94

    Sozialplan neugegründeter Unternehmen

    Auszug aus ArbG Paderborn, 23.11.2018 - 3 Ca 626/18
    Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung in § 112 Abs. 2 S. 2 BetrVG aber nur Unternehmen und Konzerne, die rechtlich umstrukturiert werden, und bei denen Unternehmen nur formal neu gegründet werden, von der Privilegierung des § 112 a Abs. 2 S. 1 BetrVG ausnehmen, sofern es sich nicht um eine solche nur "formale" Neugründung handelt, soll die Sozialplanpflicht hingegen bestehen bleiben (vgl. Auch BAG vom 22.02.1995, 10 ABR 21/94, zitiert nach juris).
  • BAG, 24.05.2005 - 8 AZR 398/04

    Kündigung - Unterrichtungspflicht über Betriebsübergang

    Auszug aus ArbG Paderborn, 23.11.2018 - 3 Ca 626/18
    Weder durch eine unterbliebene noch durch eine nicht ordnungsgemäße Unterrichtung wird die Frist ausgelöst (vgl. BAG vom 24.05.2005, 8 AZR 398/04, AP BGB § 613 a Nr. 284).
  • BAG, 16.09.1993 - 2 AZR 267/93

    Ordentliche Kündigung - Anhörung des Betriebsrats

    Auszug aus ArbG Paderborn, 23.11.2018 - 3 Ca 626/18
    Da dies Sinn und Zweck der Vorschrift des § 613 a Abs. 5 BGB ist, ist es folgerichtig, den Beginn des Laufs der Widerspruchsfrist nicht nur dann zu verneinen, wenn überhaupt keine Unterrichtung erfolgt ist, sondern auch dann wenn keine ordnungsgemäße Unterrichtung vorliegt (vgl. BAG vom 16.09.1993, 2 AZR 267/93, BAGE 74/185; BAG vom 13.07.2006, 8 AZR 305/05, a.a.O).
  • BAG, 14.11.2013 - 8 AZR 824/12

    Betriebsübergang - Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB - Betriebserwerberin -

    Auszug aus ArbG Paderborn, 23.11.2018 - 3 Ca 626/18
    Sie kann zu einer so gravierenden Gefährdung der wirtschaftlichen Absicherung der Arbeitnehmer bei dem neuen Betriebsinhaber führen, so dass sie als ein wesentliches Kriterium für einen möglichen Widerspruch der Arbeitnehmer gegen den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse anzusehen ist (vgl. BAG vom 26.03.2015, 2 AZR 783/13, zitiert nach juris; Urteil vom 14.11.2013, 8 AZR 824/12, zitiert nach juris; BAG vom 15.12.2016, 8 AZR 612/15, BAGE 157, 317).
  • BAG, 26.03.2015 - 2 AZR 783/13

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung - Betriebsübergang

    Auszug aus ArbG Paderborn, 23.11.2018 - 3 Ca 626/18
    Sie kann zu einer so gravierenden Gefährdung der wirtschaftlichen Absicherung der Arbeitnehmer bei dem neuen Betriebsinhaber führen, so dass sie als ein wesentliches Kriterium für einen möglichen Widerspruch der Arbeitnehmer gegen den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse anzusehen ist (vgl. BAG vom 26.03.2015, 2 AZR 783/13, zitiert nach juris; Urteil vom 14.11.2013, 8 AZR 824/12, zitiert nach juris; BAG vom 15.12.2016, 8 AZR 612/15, BAGE 157, 317).
  • LAG Hamm, 19.07.2019 - 16 Sa 43/19

    Anforderungen an die Unterrichtung des Arbeitgebers über den Übergang des

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 23.11.2018 - 3 Ca 626/18 - wird zurückgewiesen.

    Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 23.11.2018 - 3 Ca 626/18 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

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